JOB POINT UG (haftungsbeschränkt)
Stand 01.06.2019
1) Geltungsbereich dieser Bedingungen
Die nachfolgenden Bedingungen sind Bestandteil aller ‑auch zukünftigen- Angebote, Auftragsbestätigungen und Verträge der JOB POINT UG (haftungsbeschränkt) (nachfolgend JOB POINT UG (haftungsbeschränkt) auf dem Gebiet der Arbeitnehmerüberlassung. JOB POINT UG (haftungsbeschränkt) UG besitzt die Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung laut AÜG §§ 1 und 2. Die Erlaubniserteilung erfolgte am 22.05.2019 durch die Bundesagentur für Arbeit in Kiel, Regionaldirektion Sachsen – Anhalt – Thüringen.
2) Angebote / Vertragsschluss
1) An unsere Angebote halten wir uns gebunden, wenn sie innerhalb von 4 Wochen ab Angebotsdatum angenommen werden.
2) Gemäß § 12 AÜG ist für jeden Auftrag zwischen Kunden (Entleiher) und JOB POINT UG (haftungsbeschränkt) ein schriftlicher Vertrag zu schließen. Vertragsänderungen und Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgen und sowohl von der JOB POINT UG (haftungsbeschränkt) (Verleiher) als auch vom Kunden unterschrieben sind.
3) Verträge bedürfen der Schriftform und werden für die JOB POINT UG (haftungsbeschränkt) erst dann verbindlich, wenn eine vom Kunden unterzeichnete Vertragsurkunde bei der JOB POINT UG (haftungsbeschränkt) vorliegt.
3) Rücktritt / Leistungsbefreiung
3.1) Die JOB POINT UG (haftungsbeschränkt) kann ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten, wenn und soweit die Überlassung von Arbeitskräften durch außergewöhnliche Umstände dauernd oder zeitweise erschwert wird. Solche außergewöhnlichen Umstände sind insbesondere ein Arbeitskampf, gleich, ob im Betrieb des Kunden oder bei der JOB POINT UG (haftungsbeschränkt), hoheitliche Maßnahmen usw. Das Rücktrittsrecht besteht nicht, wenn die JOB POINT UG (haftungsbeschränkt) die außergewöhnlichen Umstände zu vertreten hat.
3.2) Nimmt der entsandte Arbeitnehmer seine Arbeit nicht auf oder setzt er sie nicht fort oder fehlt er aus sonstigen Gründen, ist die JOB POINT UG (haftungsbeschränkt) vom Kunden umgehend zu unterrichten. Die JOB POINT UG (haftungsbeschränkt) bemüht sich auf Verlangen des Kunden eine Ersatzkraft zu stellen. Ist dies trotz Bemühens der JOB POINT UG (haftungsbeschränkt) nicht möglich, wird die JOB POINT UG (haftungsbeschränkt) für die Zeiten von der Überlassungspflicht befreit, in denen der Arbeitnehmer unentschuldigt fehlt.
4) Vertrags-/Arbeitsverhältnis
Die JOB POINT UG (haftungsbeschränkt) ist Arbeitgeber der entsandten Arbeitnehmer nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz. Die JOB POINT UG (haftungsbeschränkt) erklärt, dass die Voraussetzungen einer der beiden in §§ 3 Abs. 1 Nr. 3 AÜG genannten Ausnahmen vorliegen und zwar: Auf das Arbeitsverhältnis zwischen Verleiher und dem zu überlassenden Arbeitnehmer finden –in ihrer jeweils aktuellen Fassung- die Tarifverträge zwischen dem Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen ( iGZ e.V.) und den unterzeichnenden Mitgliedsgewerkschaften des DGB Anwendung. Der Arbeitnehmer wurde von der JOB POINT UG (haftungsbeschränkt) sorgfältig ausgesucht und auf berufliche Eignung geprüft. Während des Arbeitseinsatzes untersteht der Arbeitnehmer den Weisungen des Kunden. Er wird dem Kunden lediglich zur Ausführung der in Auftrag gegebenen Tätigkeit zur Verfügung gestellt und darf daher nur diejenigen Geräte, Maschinen, Werkzeuge usw. verwenden oder bedienen, die zur Ausübung der Tätigkeit erforderlich sind.
Ohne ausdrückliche Genehmigung der JOB POINT UG (haftungsbeschränkt) darf der entsandte Arbeitnehmer weder mit der Beförderung, noch mit dem Umgang oder dem Inkasso von Geld und anderen Zahlungsmitteln zu beauftragt werden. Die JOB POINT UG (haftungsbeschränkt) sowie der überlassene Arbeitnehmer sind zur Geheimhaltung über alle Geschäftsangelegenheiten des Kunden verpflichtet.
Die Tätigkeit des Arbeitnehmers beim Kunden unterliegt den für den Betrieb des Kunden geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Arbeitsschutzrechts; die sich hieraus ergebenden Pflichten für die JOB POINT UG (haftungsbeschränkt) als Arbeitgeber obliegen dem Kunden unbeschadet der Pflichten der JOB POINT UG (haftungsbeschränkt). Der Kunde trägt dafür Sorge, dass alle am Beschäftigungsort des Arbeitnehmers geltenden Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften sowie die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) eingehalten werden und Einrichtungen und Maßnahmen der Ersten Hilfe gewährleistet sind.
Soweit die Tätigkeit des entsandten Arbeitnehmers eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung voraussetzt, hat der Kunde vor Beginn der Tätigkeit in Absprache mit der JOB POINT UG (haftungsbeschränkt) eine solche Untersuchung durchzuführen. Der Kunde hat den Arbeitnehmer über die bei der zu verrichtenden Tätigkeit auftretenden arbeitsplatzspezifischen Gefahren sowie über die Maßnahmen zu deren Abwendung vor Beginn der Beschäftigung zu informieren.
Soll der entsandte Arbeitnehmer zu Zeiten bzw. an Tagen eingesetzt werden, an denen die Beschäftigung nur mit besonderer behördlicher Genehmigung zulässig ist, hat der Entleiher diese Genehmigung vor der Beschäftigung zu diesen Zeiten bzw. an diesen Tagen einzuholen und der JOB POINT UG (haftungsbeschränkt) bekannt zu geben. Zur Wahrnehmung der Arbeitgeberpflichten wird der JOB POINT UG (haftungsbeschränkt) innerhalb der Arbeitszeiten und nach vorheriger Absprache Zutrittsrecht zu den jeweiligen Arbeitsplätzen (Tätigkeitsort) der JOB POINT UG (haftungsbeschränkt)-Mitarbeiter eingeräumt.
5) Arbeitsunfälle
Bei einem etwaigen Arbeitsunfall von entsandten Arbeitnehmern ist die JOB POINT UG (haftungsbeschränkt) unverzüglich zu benachrichtigen. Gemäß § 193 SGB VII ist der Kunde ebenfalls zur Unfallmeldung an seinen Versicherungsträger verpflichtet.
6) Zurückweisung
6.1) Ist der Kunde mit den Leistungen des entsandten Arbeitnehmers nicht zufrieden, so kann er den Arbeitnehmer durch schriftliche Erklärung gegenüber der JOB POINT UG (haftungsbeschränkt) binnen 4 Stunden nach Beginn der Überlassung zurückweisen. In diesem Fall erfolgt keine Berechnung.
6.2) Der Kunde kann den Arbeitnehmer mit sofortiger Wirkung durch schriftliche Erklärung gegenüber der JOB POINT UG (haftungsbeschränkt) zurückweisen, wenn ein Grund vorliegt, der den Arbeitgeber zu einer außerordentlichen Kündigung (§ 626 BGB) berechtigen würde.
6.3) Die Zurückweisung muss jeweils durch schriftliche Erklärung gegenüber JOB POINT UG (haftungsbeschränkt) unter Angabe der Gründe erfolgen.
7) Austausch
7.1) In den Fällen der Zurückweisung nach Ziff. 6.1) ist die JOB POINT UG (haftungsbeschränkt) berechtigt, einen anderen fachlich gleichwertigen Arbeitnehmer zu überlassen. Eine solche Verpflichtung trifft die JOB POINT UG (haftungsbeschränkt) aber nur dann, wenn sie den zurückgewiesenen Arbeitnehmer nicht ordnungsgemäß ausgewählt hatte.
7.2) Wenn es wichtige organisatorische oder gesetzliche Gründe erforderlich machen, kann die JOB POINT UG (haftungsbeschränkt) die weitere Erledigung des Auftrages einem anderen, fachlich gleichwertigen Mitarbeiter übertragen, wobei die spezifischen Verhältnisse des Kundenbetriebes und die Wünsche des Kunden berücksichtigt werden.
8) Vergütung
Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, gelten die genannten Preise ohne Zuschläge zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Grundlage der Berechnung der nachstehenden Zuschläge ist, sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden, die im Unternehmen des Kunden geltende regelmäßige tägliche/wöchentliche Arbeitszeit, jedoch mindestens 35 Stunden pro Woche (7 h /AT an 5 AT/Wo.).
Nach Vollendung des 9. Kalendermonats fällt der gesetzliche und verbindliche Erfahrungszuschlag IGZ/DGB 0,35 Euro je Stunde an.
Fahrtkosten und Auslösungen sind nur nach gesonderter Vereinbarung zu vergüten.
Überstunden, Schicht‑, Nacht‑, Samstags‑, Sonn- und Feiertagsarbeit sind danach mit folgenden Zuschlägen zu vergüten:
- a) Überstunden ab der 41. Stunde 25 %
- b) Nachtarbeitsstunden (22.00 – 06.00 Uhr) 50%
- c) Samstagszuschlag 50 %
- d) Feiertagsstunden 125 %
- e) Sonntagsstunden 100 %
- f) Heiligabend & Silvester ab 12:00Uhr 100%
Weitere Zulagen bedürfen einer besonderen Vereinbarung. Beim Zusammentreffen von Überstunden‑, Sonn- und Feiertagszuschlägen ist jeweils nur der höhere Zuschlag zu vergüten.
Eine angemessene Erhöhung der Preise bleibt vorbehalten, wenn nach Vertragsschluss tarifliche bedingte Lohnerhöhungen eintreten oder Umstände, die JOB POINT UG (haftungsbeschränkt) nicht zu vertreten hat, eine Verteuerung herbeiführen. Beabsichtigte Preiserhöhungen wird die JOB POINT UG (haftungsbeschränkt) dem Kunden anzeigen. Die Erhöhung wird zwei Wochen nach Zugang der Anzeige beim Kunden wirksam. Der Kunde ist dann berechtigt, den Vertrag binnen einer Woche nach Zugang der Anzeige zum Termin der Preiserhöhung zu kündigen.
9) Abrechnung / Zahlung / Verzug
9.1) Der Kunde verpflichtet sich wöchentlich von einem bevollmächtigten Vertreter die geleisteten Arbeitsstunden auf dem sog. Stundenschein prüfen und durch Unterschrift und Firmenstempel bestätigen zu lassen. Der Entleiher verpflichtet sich, die bestätigten Zeitnachweise spätestens am Dienstag der Folgewoche, dem Verleiher zur Verfügung zu stellen. Sollten, aus Gründen die der Entleiher zu verantworten hat, die Stundenscheine nicht oder nicht rechtzeitig dem Verleiher zur Verfügung gestellt werden, so ist der Verleiher berechtigt, bis zur vollständigen Erbringung der Zeitnachweise, die vertraglich vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit von 35 Stunden in Rechnung zu stellen.
Können die Stundenscheine am Beschäftigungsort keinem Bevollmächtigten des Kunden zur Unterschrift vorgelegt werden, so sind die JOB POINT UG (haftungsbeschränkt)-Mitarbeiter stattdessen zur Bestätigung berechtigt.
9.2) Die Abrechnung erfolgt, soweit nicht anders vereinbart wurde, wöchentlich sowie jeweils zum Ende eines Kalendermonats aufgrund der vorgenannten Tätigkeitsnachweise und im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vereinbarten Verrechnungssätze.
9.2) Die Rechnungen sind, sofern nichts anderes vereinbart wurde, sofort fällig und ohne Abzug zahlbar. Der entsandte Arbeitnehmer ist nicht zur Entgegennahme von Vorschüssen oder sonstigen Zahlungen berechtigt.
9.3) Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, so ist die JOB POINT UG (haftungsbeschränkt) berechtigt, sämtliche offenen – auch gestundeten – Rechnungen sofort fällig zu stellen und vom Entleiher den sofortigen Ausgleich oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. Dies Recht steht der JOB POINT UG (haftungsbeschränkt) ebenso zu, wenn in den Vermögensverhältnissen des Kunden eine wesentliche Verschlechterung eintritt.
9.4) Befindet sich der Kunde in Verzug wird ein Verzugsschaden gemäß § 288 BGB geltend gemacht. Dem Kunden bleibt es vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen.
10) Aufrechnung / Zurückbehaltung
Der Kunde ist nicht berechtigt, gegenüber der JOB POINT UG (haftungsbeschränkt) aufzurechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, es sei denn, die Gegenforderung ist unbestritten oder gerichtlich rechtskräftig festgestellt.
11) Abtretung
Der Kunde ist nicht berechtigt, Rechte aus Verträgen mit der JOB POINT UG (haftungsbeschränkt) an Dritte zu übertragen.
12) Gewährleistung / Haftung
Im Hinblick darauf, dass entsandte Arbeitnehmer unter der Leitung und Aufsicht des Kunden seine Tätigkeit ausübt, haftet die JOB POINT UG (haftungsbeschränkt) nicht für die Ausführung dieser Arbeiten sowie nicht für Schäden, die der Arbeitnehmer in Ausübung oder anlässlich seiner Tätigkeit verursacht.
Der Kunde stellt die JOB POINT UG (haftungsbeschränkt) von allen Ansprüchen frei, die Dritte im Zusammenhang mit der Ausführung und der Verrichtung der dem überlassenen Arbeitnehmer übertragenen Tätigkeiten erheben. Die Haftung der JOB POINT UG (haftungsbeschränkt) für die sorgfältige Auswahl der überlassenen Arbeitnehmer bleibt von der vorstehenden Regelung unberührt.
Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet die JOB POINT UG (haftungsbeschränkt) bei eigenem Verschulden nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die JOB POINT UG (haftungsbeschränkt) haftet nur für eigenes Verschulden bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Haftung für leichte/normale Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Dies gilt sowohl für die Haftung für die sorgfältige Auswahl des Arbeitnehmers als auch für alle anderen Fälle (Verzug, Unmöglichkeit, positive Vertragsverletzung, Verschuldung bei Vertragsschluss, etc.). Verletzt die JOB POINT UG (haftungsbeschränkt) eine Pflicht aus dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag, hat der Entleiher darzulegen und zu beweisen, dass die Pflichtverletzung durch die JOB POINT UG (haftungsbeschränkt) zu vertreten ist.
13) Kündigung
13.1) Soweit der Vertrag nicht befristet geschlossen wurde, kann er beiderseits mit einer Frist von einer Woche zum Wochenende gekündigt werden.
13.2) Macht die JOB POINT UG (haftungsbeschränkt) in den Fällen der Ziff. 6) nicht von ihrem Recht des Austauschs des Leiharbeitnehmers Gebrauch (Ziff. 7.1), kann der Vertrag beiderseits fristlos gekündigt werden.
13.3) Die JOB POINT UG (haftungsbeschränkt) ist zur fristlosen Kündigung auch berechtigt, wenn der Kunde im Falle des Zahlungsverzuges oder der wesentlichen Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse einer Aufforderung nach Ziff. 9.3) nicht nachkommt. Hiervon unberührt bleiben die sonstigen Ansprüche der JOB POINT UG (haftungsbeschränkt) auf Schadenersatz etc.
13.4) Jede Kündigung bedarf der Schriftform. Eine Kündigung des Kunden ist nur wirksam, wenn sie gegenüber der JOB POINT UG (haftungsbeschränkt) ausgesprochen wird. Eine nur dem Leiharbeitnehmer mitgeteilte Kündigung ist unwirksam.
14) Übernahme von Mitarbeitern und Bewerbern
Die JOB POINT UG (haftungsbeschränkt) ist gleichzeitig als Personalvermittler tätig. Der Entleiher kann mit den ihm überlassenen Arbeitnehmern für einen Zeitraum nach der Überlassung einen eigenständigen Arbeitsvertrag abschließen. Die Übernahme des Arbeitnehmers kann direkt im Anschluss an den Überlassungszeitraum und unter Einhaltung der Kündigungsfristen erfolgen. Im Falle der Übernahme erhält die JOB POINT UG (haftungsbeschränkt) vom Entleiher eine Vermittlungsvergütung die sich anhand des Bruttomonatsgehalts bemisst, das der eingestellte JOB POINT UG (haftungsbeschränkt) Mitarbeiter beim Entleiher erhält und beträgt bei Übernahme bis zum Ablauf des 3. Überlassungsmonats 2 Bruttomonatsgehälter, vom 4. bis Ablauf des 6. Monats 1,5 Bruttomonatsgehälter, vom 7. bis Ablauf des 9. Monats 1 Bruttomonatsgehälter und vom 10. bis Ablauf des 12. Monats 0,5 Bruttomonatsgehalt.
Bei Einstellung eines dem Entleiher vorgestellten Bewerbers ohne vorherige Überlassung innerhalb eines Zeitraums von acht Monaten wird eine Vermittlungsvergütung in Höhe von 28% des künftigen Jahresbruttogehaltes beim Entleiher fällig, es sei denn, die Einstellung beruht nicht auf der Vorstellung des Arbeitssuchenden.
Der Auftraggeber verpflichtet sich der JOB POINT UG (haftungsbeschränkt) das mit dem Arbeitnehmer vereinbarte Bruttomonats-/Jahresbruttogehaltes schriftlich per E‑Mail mitzuteilen.
Übermittelt der Auftraggeber nach Aufforderung die Höhe des Bruttomonats-/Jahresbruttogehaltes nicht innerhalb von drei Wochen, wird zur Berechnung der aus dem vorgesehenen Mitarbeiter Stundensatz sowie den sich ergebenden Kundenmonatsumsatz übernommen.
15) Gerichtsstand
Soweit der Entleiher Vollkaufmann ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand, für alle sich unmittelbar oder mittelbar aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entstehenden Rechtsstreitigkeiten auch im Wechsel‑, Scheck- und Urkundenprozess- zwischen der JOB POINT UG (haftungsbeschränkt) und dem Entleiher, - Dessau -.
16) Teilunwirksamkeit
Sollten Teile dieser Bedingungen unwirksam werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen Punkte erhalten. Eine unwirksame Bestimmung ist durch eine rechtlich zulässige Bestimmung zu ersetzen, die dem Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.